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3. Mapping: NIS-2 → VdS 10100
Der Artikel ist noch in Arbeit und wird nach und nach vervollständigt:
- Links zeigen noch ins Leere (die Verlinkungen deuten darauf hin, dass eine Kommentierung der VdS 10100 in Arbeit ist).
- Es sind noch nicht alle relevanten Paragrafen berücksichtigt.
- Es fehlen für § 30 Abs. 2 noch einige Mappings (mit dem Tag
markiert).
§ 28 BSIG n.F. (Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen)
In Paragraf § 28 BSIG n.F. ist festgelegt, welche Einrichtungen von NIS-2 betroffen sind. Die VdS 10100 verweist auf diesen Paragrafen in Abschnitt 1.3.1 und fordert, dass die implementierende Organisation geprüft, ob sie als „wichtige“ oder „besonders wichtige“ Einrichtung im Sinne von § 28 BSIG n.F. gilt.
§ 30 BSIG n.F. (Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen)
§ 30, Abs. 1, Satz 1 BSIG n.F.
| Gesetzestext | (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. |
|---|---|
| Umsetzung | Die VdS 10100 beschreibt ein vollständiges Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) und leitet die implementierende Organisation an, die Informationsverarbeitung risikobasiert abzusichern. Der Geltungsbereich der VdS 10100 umfasst sämtliche informationstechnischen Systeme (IT-Infrastrukturen), Komponenten (IT-Ressourcen) und Prozesse, die von der jeweiligen Einrichtung für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden. |
§ 30, Abs. 1, Satz 2 BSIG n.F.
| Gesetzestext | Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. |
|---|---|
| Umsetzung | Die entsprechenden Anforderungen des BSIG n.F. wurden wortwörtlich in die VdS 10100 übernommen:
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§ 30, Abs. 1, Satz 3 BSIG n.F.
| Gesetzestext | Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren. |
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| Umsetzung |
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§ 30, Abs. 2, Satz 1 BSIG n.F.
| Gesetzestext | (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. |
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| Umsetzung |
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§ 30, Abs. 2, Satz 2 BSIG n.F.
| Gesetzestext | Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen: |
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| Umsetzung |
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Punkt 1
| Gesetzestext | 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik, |
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| Umsetzung |
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Punkt 2
| Gesetzestext | 2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, |
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| Umsetzung | Für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen verlangt die VdS 10100 ein strukturiertes Incident‑ und Krisenmanagement.
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Punkt 3
| Gesetzestext | 3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement, |
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| Umsetzung |
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Punkt 4
| Gesetzestext | 4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, |
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| Umsetzung |
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Punkt 5
| Gesetzestext | 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen, |
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| Umsetzung |
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Punkt 6
| Gesetzestext | 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, |
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| Umsetzung |
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Punkt 7
| Gesetzestext | 7. grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, |
|---|---|
| Umsetzung | Die VdS 10100 setzt diese Anforderung von NIS-2 über ein eigenes Kapitel zu Schulung und Sensibilisierung um, das über begleitende Anforderungen an Qualifikation der Mitarbeiter, Wissensaktualisierung und kontinuierliche Verbesserung in der Organisation verankert ist:
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Punkt 8
| Gesetzestext | 8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren, |
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| Umsetzung |
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Punkt 9
| Gesetzestext | 9. Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen, |
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| Umsetzung |
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Punkt 10
| Gesetzestext | 10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung. |
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| Umsetzung |
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§ 33 BSIG n.F. (Registrierungspflicht)
In Paragraf § 33 BSIG n.F. ist festgelegt, wie sich betroffene Einrichtungen registrieren und welche Informationen sie dabei übermitteln müssen. Die VdS 10100 verweisen auf diesen Paragrafen in Abschnitt 1.3.1. Sie fordern ein Verfahren mit dem sichergestellt ist, dass bei positiver Prüfung der Betroffenheit das Registrierungsverfahren gem. § 33 BSIG n.F. durchlaufen und dabei die dort gesetzten Fristen eingehalten wird.
§ 34 BSIG n.F. (Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten)
§ 38 BSIG n.F. (Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen)
§ 38, Abs. 1, Satz 1 BSIG n.F.
| Gesetzestext | (1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. |
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| Umsetzung |
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§ 38, Abs. 3, Satz 1 BSIG n.F.
| Gesetzestext | (3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können. |
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| Umsetzung |
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§ 60 BSIG n.F. (Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten)
